Grafik-Design Auftragsabwicklung
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Der Preis des Artdesign-Bildes ist ohne Bord, Passpartou und Rahmen, wenn gewünscht, das dieses noch hinzukommt, erfolgt zusätzliche Berechnung.
Auftragserteilung und Bestätigung
Die Auftragserteilung an einen Grafik-Designer - ob formlos im Gespräch bzw. per Telefon oder schriftlich - stellt den Abschluß eines Werkvertrages nach § 631/632 BGB dar. Er verpflichtet den Grafik-Designer zur Lieferung des bestellten Werkes, den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Bestätigungsschreiben hält Art und Inhalt des Auftrages fest, um spätere Unklarheiten und Mißverständnisse zu vermeiden.
Entwurfsphase: Kreative Leistungen
Der Grafik-Designer ist bestrebt, für die gestellte Aufgabe eine optimale visuelle Lösung zu finden. Seine Entwurfsarbeit umfaßt sämtliche Leistungen, die zur Erarbeitung der Gestaltung erforderlich sind, wie Konzeption, Layout, Typografie etc. Der vom Grafik-Designer vorgelegte Entwurf (bzw. die Entwürfe) hat (haben) den Zweck, dem Besteller ein Bild der späteren Ausführung zu vermitteln und ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er die Gestaltung zur Verwertung für seine Zwecke - also zur Vervielfältigung und Verbreitung - übernehmen will. Diesen Zweck als Entscheidungsgrundlage hat der Entwurf auch dann erfüllt, wenn der Auftraggeber sich gegen eine Verwertung entscheidet; die Entwurfsarbeit ist deshalb auch in diesem Fall zu vergüten. Die Ausführung umfangreicher Anderungen sowie die Vorlage bestellter zusätzlicher Entwürfe wird gesondert berechnet.
Entwurfsphase: Nebenkosten und Nebenleistungen
Mit der kreativen Arbeit können Kosten und Leistungen verbunden sein, die für die Durchführung der Entwurfsarbeit unerläßlich, aber üblicherweise im Entwurfshonorar nicht enthalten sind, wie z. B. Kosten für besondere Materialien, Reproorbeiten, Satzanfertigungen für die Gestaltung typografischer Entwürfe, Aufwendungen für Fahrten und Besprechungen usw. Diese werden entsprechend Abschnitt 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gesondert berechnet.
Realisationsphase: Einräumung des Nutzungsrechtes
Entscheidet sich der Auftraggeber für die Nutzung des ihm vorgelegten Entwurfes, so räumt ihm der Grafik-Designer gegen ein entsprechendes Entgelt das Copyright im vereinbarten Umfang ein. Um diese Kosten niedrig zu halten, empfiehlt es sich, den Umfang der Nutzungsrechtseinröumung an dem tatsächlichen Bedarf auszurichten. Eine spätere Erweiterung der Nutzungsrechtseinräumung ist jederzeit möglich. Eine Übertragung des Sacheigentums an den Entwürfen ist überflüssig, da sie dem Auftraggeber keine Nutzungsbefugnis gibt; sie findet daher in der Regel nicht statt.
Realisation: Herstellung der Produktionsunterlagen
Damit der Auftraggeber sein Nutzungsrecht an dem Entwurf ausüben und die Realisierung des gestalteten Objektes durchführen kann, muß der Entwurf eine reproduktionsfähige Endfassung gebracht werden. Dazu erteilt der Auftraggeber dem Grafik-Designer den Reinausführungs- bzw. Werkzeichnungsauftrag. Dieser Auftrag stellt eine Erweiterung oder Ergänzung des anfänglich geschlossenen Werkvertrages nach § 631 BGB dar. Für die mit der Anfertigung der Reproduktionsvorlagen verbundenen Nebenkosten und -leistungen gilt dasselbe wie zu 2.2. der AGB
Wird der Grafik-Designer mit zusätzlichen organisatorischen Leistungen (z.B. Einholen von Angeboten, Satz-, Produktionsoder Drucküberwachung) beauftragt, so sollte dies in einem Bestätigungsschreiben festgehalten werden, da diese Leistungen gesondert zu vergüten sind. Es empfiehlt sich, die erteilten Fremdaufträge durch die beauftragten Drittfirmen gegenüber dem Auftraggeber des Grafik-Designers ausdrücklich bestätigen und nach Fertigstellung direkt abrechnen zu lassen.
Abrechnung: Urheber-Mehrwertsteuer
Bei der Rechnungsteilung des Grafik-Designers hat die Mehrwertsteuer seit dem Januar 1982 eine besondere Bedeutung. Der Grafik-Designer wendet zur Wahrnehmung seiner Urheberrechte den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG an. Er weist darum das Lizenzhonorar (Copyright-Entgelt) für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an seinen Gestaltungen als gesonderte Teilposition in seiner Rechnung aus. Ein pauschales Gesamthonorar, das die Abgeltung der Nutzung einschließt, ist wegen der Mehrwertsteuer nicht mehr möglich.
Haftung
Für zugesandte Negative von Fotos, Texte oder andere Gegenstände wird keine Haftung übernommen